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Diese Entscheidungen müssen eingetragene Partner*innen nach dem Ja zur Ehe für alle nun treffen.

Die Schweiz hat am 26. September 2021 deutlich ja gesagt zur Ehe für alle. Die Gesetzesänderung eröffnet neue Möglichkeiten für gLGBTIQ+ Paare und führt je nach Konstellation zu automatischen Anpassungen der rechtlichen Regelung der Beziehung. Informieren Sie sich, was die Gesetzesänderung für Sie bedeutet und ob Handlungsbedarf besteht.


Für Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, bedeutet die Gesetzesänderung, dass sie (nach Inkraftsetzung der Gesetzesänderung) jederzeit gemeinsam und mit zwei Trauzeug*innen bei Zivilstandesamt erklären können, ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln zu wollen. Sofern das Paar zuvor noch keinen Vermögens- oder Ehevertrag abgeschlossen hat, gilt ab der Umwandlung in die Ehe der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Vereinfach gesagt sind Ersparnisse aus Erwerbsarbeit und Vermögenserträgen ab dann zu teilen, nicht jedoch Eigengüter (z.B. in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte, Erbschaften). Falls das Paar die Gütertrennung (jede*r Partner*in hat sein*ihr eigenes Vermögen und kann selbst über dieses verfügen. Falls man etwas sparen kann, spart jede*r für sich selbst) beibehalten möchte, muss dies durch eine notariell beglaubigte Urkunde erklärt werden. Eine solche Urkunde können wir bei Bedarf gerne für Sie aufsetzen.


Für LGBTIQ+ Paare, die im Ausland geheiratet haben und deren Ehe in der Schweiz bislang nur als eingetragene Partnerschaft anerkannt wurde, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart haben. Vor der abschliessenden Inkraftsetzung der nun beschlossenen Gesetzesänderung kann jede*r Ehegatt*in dem*der andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand nach Artikel 18 des Partnerschaftsgesetzes bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird. Hier empfiehlt es sich, über die Zustellung dieser Erklärung Beweis zu führen. Der bisherige Güterstand nach Artikel 18 PartG wird ebenfalls beibehalten, wenn bei der abschliessenden Inkraftsetzung der nun beschlossenen Gesetzesänderung eine Klage hängig ist, die die Auflösung des Güterstandes nach schweizerischem Recht bewirkt. Ausserdem kann der Güterstand durch Ehevertrag geregelt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei den Formalitäten, falls solche nötig sein sollten.


Bei weiteren Fragen oder zur Besprechung der Details in Ihrem Einzelfall beraten wir Sie gerne, damit Sie informierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Modell für Sie und Ihre*n Partner*in am besten passt!


PS: Das Datum der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung ist noch nicht bekannt (Stand: 27.9.2021).


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